Geschäfts- und Lieferbedingungen
Stand Mai 2023
I. Allgemeines
1. Ausschließliche Geltung
Die vorliegenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Allen unseren Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen diese Geschäfts- und Lieferbedingungen zugrunde, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit grundsätzlich widersprochen, sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir im Einzelfalle nicht mehr ausdrücklich widersprechen.
2. Angebote
Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Proben, Mustern oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, DIN-Normen, technische Daten, Qualitäten, Farbangaben, Gewichts Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. An diesen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen diese nicht vervielfältigt werden oder Dritten weder als solches noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und insbesondere statische Unterlagen müssen auf Verlangen zurückgegeben und eventuell gefertigte Kopien vernichtet werden.
3. Vertragsabschluss
Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, kann dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang angenommen werden. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung erfolgen. Erfolgt die Annahme schriftlich, so ist allein der schriftlich geschlossene Vertrag maßgeblich, einschließlich dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Erfolgt die Annahme durch Auslieferung, so sind allein die Bestellung und diese Geschäfts- und Lieferbedingungen maßgeblich. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Im Falle von Marktstörungen sind wir gemäß Ziff. 5 dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen zur Preisanpassung berechtigt.
Für den Fall, dass der Kunde nach Zustandekommen des Vertrages erklärt, an dem Vertrag nicht weiter festhalten zu wollen oder reicht der Kunde die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen und Unterlagen trotz Aufforderung nicht bei uns ein, steht jeder Partei das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir berechtigt, wahlweise einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25% des Auftragswertes vom Kunden zu verlangen oder die uns bis zum erklärten Rücktritt tatsächlich entstandenen Kosten. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.
4. Vertragserfüllung
Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
Wir behalten uns vor, eine Markierung auf sicherheitsrelevanten Bauteilen vorzunehmen.
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Pandemien, Epidemien, Streik, Krieg, Materialmangel, Maschinenschaden, Strommangel, verspätete oder ungenügende Waggonstellung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, fehlende oder verspätete Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden entsprechend Ziffer 11. dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wir können, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden, vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum (jeweils zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist) verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall aber ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 7 dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen beschränkt. Im Falle von Marktstörungen gelten darüber hinaus die unter Ziff. 5. dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen getroffenen Regelungen.
Lieferungen erfolgen ab Werk, wo auch Erfüllungsort ist, solange nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Ort versandt. Wenn Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Kunden über. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Bruttopreises für jeden Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch höchstens 5%. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten und Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten, die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Bei Versendung erfolgt Lieferung an die vereinbarte Stelle auf Gefahr des Kunden. Lieferungen frei Haus, Lager bzw. Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem LKW befahrbaren Anfahrtsstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfahrtsstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.
Bei Versendung trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden gegen versicherbare Risiken versichert.
5. Marktstörungen
Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind in diesem Fall verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten. Alternativ steht uns die Möglichkeit zu, die vereinbarte Lieferzeit zu überschreiten. Dies teilen wir dem Kunden unverzüglich mit.
Für den Fall, dass der Kunde aufgrund der verlängerten Lieferzeit an dem Vertrag nicht festhalten möchte, werden beide Parteien von ihrer vertraglichen Leistungspflicht befreit. Dem Kunden und uns stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus entgangenem Gewinn zu.
Sollte sich unser Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien unseres Angebots zum Zeitpunkt der Lieferung gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als zehn Prozent nachweislich erhöht haben, ändert sich der Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position. Der Kunde wird über die Preisanpassung rechtzeitig informiert. Ihm steht die Möglichkeit zu, sich innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung über die Erhöhung der Preiserhöhung von dem Vertrag zu lösen. Dies hat der Kunde uns gegenüber schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass der Kunde an dem Vertrag nicht festhalten möchte, werden beide Parteien von ihrer vertraglichen Leistungspflicht befreit. Dem Kunden und uns stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus entgangenem Gewinn zu.
6. Allgemeine Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Werk und zwar zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen bzw. zu erbringen oder nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – Rücktritt vom Vertrag zu verlangen (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Geschäftskonto. Ist Leasing vereinbart, bedarf es erst der schriftlichen Zusage der Leasinggesellschaft und unserer schriftlichen Zusage, damit diese Vereinbarung wirksam wird. Mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen kommt der Kunde jeweils in Verzug. Die offenen Beträge sind während des Verzuges zum jeweils gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen, unbeschadet unseres Rechts, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Bei bauseitigen/kundenseitigen Verschiebungen (z.B. nicht beendete Bodenarbeiten, auf Kundenwunsch o.ä.) von mehr als 10 Tagen und der gewährleisteten Auslieferbereitschaft durch uns behalten wir uns das Recht vor, den Betrag der Rechnung einzufordern, der mit dem Zeitpunkt der Auslieferung der Ware/ Bestellung fällig wäre. Gleiches gilt, wenn Teilzahlungen „nach Lieferung“ vereinbart sind. Unberücksichtigt hiervon bleibt die Geltendmachung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs aufgrund des Annahmeverzuges des Kunden nach den unter Ziffer 4. bestimmten Voraussetzungen.
7. Haftung, Schadensersatz
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 7 eingeschränkt. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und ggfs. Montage des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Einschränkungen dieser Ziff. 7 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
II. Bedingungen für Kauf
8. Zahlungsbedingungen Kauf
Mangels abweichender Vereinbarung sind Rechnungsbeträge in Höhe von 50% des vereinbarten Preises spätestens 6 Wochen vor dem genannten Liefertermin, der Restbetrag spätestens 1 Woche vor Auslieferung an uns zu zahlen. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Verkauf gegen Zahlungsziel bedarf der Vereinbarung; Rechnungen sind in diesem Fall 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Kunde verwahrt in diesem Zeitraum die gelieferte Ware unentgeltlich für uns. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware bis zum Verwertungsfall im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörende Ware erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insb. bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde fällige Rechnungsbeträge nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils mit allen Neben- und Gestaltungsrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Gleiches gilt für Forderungen, die an die Stelle der gelieferten Ware treten oder sonst hinsichtlich der gelieferten Ware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Kunde ist neben uns zum Einzug der abgetretenen Forderungen widerruflich berechtigt und verpflichtet. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Dritten die Abtretung mitteilt. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb nach den vorstehenden Bestimmungen bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum (im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung) an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus resultierenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Warenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit dem Rang vor dem Rest ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbemäßigen Veräußerung des Grundstücks oder an den Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Mängelrüge, Gewährleistung
Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen, sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Transportschäden und Warenverluste sind uns unverzüglich mitzuteilen und dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Person oder Anstalt bei Anlieferung auf dem Transportschein schriftlich zu vermerken. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nacherfüllung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem bloß unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde nach den unter Ziff. 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
11. Exportkontrolle
Wir weisen den Kunden darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen/Schulungen etc.) mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht sowie das US-Exportkontrollrecht der Vereinigten Staaten von Amerika Anwendung findet und dass die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use-Güter. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich um die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use Verordnung) sowie deren Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie deren Anlage (Teil I Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste), in den jeweils gültigen Fassungen, sowie das US-Exportkontrollrecht (insb. Export Administration Regulations (EAR], den Regeln des Office of Foreign Asset Control [OFAC]).
Darüber hinaus bestehen europäische, nationale und internationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können. Dem Kunden ist bewusst, dass die oben aufgeführten Regelungen ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag anzuwenden sind.
Der Kunde verpflichtet sich uns gegenüber, die europäischen, deutschen und US amerikanischen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften anzuerkennen und einzuhalten, insbesondere wenn der Kunde von einer Reexportauflage einer uns durch die Ausfuhrkontrollbehörde erteilten Genehmigung betroffen ist. Der Kunde wird von uns spätestens vor der Lieferung über eine entsprechende Auflage informiert.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische, deutsche oder US amerikanische Exportbestimmungen oder Embargovorschriften verstößt.
Der Kunde ist uns gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter bzw. Dienstleistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente (EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwendungszweck zu liefernder Güter bzw. Dienstleistungen prüfen und gegenüber der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen zu können.
Für den Fall, dass die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden oder stehen sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer/ Verbringer oder von unseren Lieferanten zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung entgegen, sind wir in Ergänzung zu Ziffer 4 berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z. B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen, weil erforderliche Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung entgegenstehen.
Für etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden aus diesem Grund gilt Ziffer 7.
Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens gehindert, verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Die Regelungen in Ziffer 4 bleiben darüber hinaus unberührt.
Entstehen uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung der europäischen und/oder deutschen und oder US-amerikanischen Exportbestimmungen oder Embargovorschriften durch den Kunden Schäden und Aufwendungen, die uns entstehen oder werden uns aufgrund eines Verstoßes des Kunden Sanktionen auferlegt, haftet der Kunde uns gegenüber in vollem Umfang. Wir behalten uns in diesem Falle einen vollständigen Rückgriff auf den Kunden vor.
III. Bedingungen für Miete
12. Zahlungsbedingungen Miete
Der Mietzins ist jeweils bis spätestens zum dritten Werktag für den laufenden Monat im Voraus zu bezahlen, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart. Wird der Mietvertrag vor dem vorgesehenen Übergabetermin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen aufgelöst (z.B. durch Rücktritt), so hat er bis zum 60. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 20 % des Gesamtmietzinses, bis zum 30. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 40 % des Gesamtmietzinses und ab dem 29. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 75 % des Gesamtmietzinses zu bezahlen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten und Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
13. Haftung
Der Kunde haftet für alle Veränderungen, die ohne unsere Zustimmung unzulässig sind, sowie für alle Schäden, die uns aufgrund von Beschädigungen, Zerstörungen und unsachgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen. Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als zwei Monaten trägt der Kunde die Kosten der Instandhaltung und die Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache bis zu einer halben Netto-Monatsmiete pro Einzelfall und 10 % der Jahresnettomiete pro Zwölfmonatszeitraum ab Ablieferung. Dies gilt auch, soweit sie auf den normalen Mietgebrauch zurückzuführen sind.
Der Kunde trägt das Baugrundrisiko. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 7.
14. Untervermietung
Jede Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung. In jedem Fall einer Nutzungsüberlassung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche, die ihm aus dem Überlassungsverhältnis gegen den Nutzer zustehen, an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, den Untermieter des Kunden von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Bei unberechtigter Nutzungsüberlassung sind wir stets berechtigt, den Untermieter von der Abtretung zu unterrichten. In diesem Fall ist der Kunde ferner verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt werden.
15. Mietdauer
Die Mietdauer beginnt, soweit nichts anderes vereinbart, mit dem Tag der Ablieferung; sofern auch Montage geschuldet ist, mit dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde die Halle zweckgemäß nutzen kann. Verzögert sich die Fertigstellung durch Gründe, die der Kunde zu vertreten hat, so beginnt die Mietdauer mit der Ablieferung. Abnahmemängel, die eine zweckgemäße Nutzung nur unwesentlich beeinträchtigen, haben keine aufschiebende Wirkung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Kündigungsfrist bei einem unbefristeten Mietverhältnis einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
IV. Bedingungen für Montage
16. Montagekosten
Die Montage wird gemäß Auftragsbestätigung nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Der vereinbarte Preis versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vereinbarte Montagepreis gilt nicht bei Konstruktionsänderungen nach Vertragsschluss, bei Abweichungen von den zur Verfügung gestellten Unterlagen, bei unebenem Gelände und wenn Verzögerungen eintreten, weil die Örtlichkeiten vom Kunden nicht oder unvollkommen vorbereitet worden sind. In dem Montagepreis nicht enthalten sind alle Wartezeiten, alle Hilfsmaterialien, soweit diese nicht zu unserem Lieferumfang gehören, alle notwendigen Maurer- und Stemmarbeiten sowie das Verlegen von installationstechnischen Leitungen. Für die uns dadurch entstehenden Mehraufwendungen haftet der Kunde.
17. Technische Hilfestellung des Kunden
Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung notwendiger geeigneten Hilfskräfte, Entsorgung von Restmaterial, Verguss der Bodenplatte (falls erforderlich), Vornahme aller Erd-, Bau-, und Bettungsarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe, Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen), Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Anfahrtswege zum Aufstellplatz mit einem 40to Autokran befahrbar sind und, dass ein befahrbarer Befestigungsstreifen von mind. 2,50m rund um den Aufstellplatz vorhanden ist und dass ausreichend Entlade- und Zwischenlagerplätze vorhanden sind. Der Kunde hat Genehmigungen gemäß den örtlichen Bauvorschriften auf eigene Kosten einzuholen.
18. Montagefrist, Abnahme
Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Halle zur Abnahme durch den Kunden bereit ist. Der Kunde ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und die Halle zweckgemäß genutzt werden kann. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
19. Hinweis
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass das Haupttragwerk unserer Hallensysteme aus Aluminiumbauteilen besteht, was eine Leichtbauweise darstellt. Aufgrund dessen sind höhere Durchbiegungen der Konstruktion im Vergleich zu den im Stahlbau empfohlenen Werten zu erwarten. Kommt es zu Durchbiegungen der Konstruktion, so stellt dies keinen Mangel dar.
Bei der Wahl zusätzlicher Konstruktionen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich z.B. Einbau von Trennwänden, Regaleinbau u. ä. ist diese erhöhte Verformbarkeit durch den Kunden zu berücksichtigen, um etwaige Schäden zu vermeiden.
20. Mängelansprüche
Die Rechte des Kunden beschränken sich auf das Recht gemäß § 635 BGB Nacherfüllung zu verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl stattdessen vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen. Wir haften nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, den wir nicht zu vertreten haben. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 7.
V. Schlussbestimmungen
20. Verjährung
Die allgemeine Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Einschränkungen des vorstehenden Satzes 1 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
21. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
22. Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzung und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 9 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Kefenrod/Hessen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.